Informationen zum neuen bundesweiten Lobbyregister

Sicher hat der Eine oder die Andere bereits von der zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Regelung zum Lobbyregister gehört, mit der die Einflussnahme auf politische Entscheidungsprozesse transparenter gemacht werden soll. Wen sie betrifft und wen nicht, möchten wir Ihnen hier kurz erläutern. Wir gehen davon aus, dass nur wenige Kulturfördervereine eine Eintragung vornehmen müssen.

Die Übergangsfrist für die Eintragung in das Lobbyregister endet am 28. Februar 2022! 
Wer ab dem 1. März 2022 Interessenvertretung betreibt, die nach dem Lobbyregistergesetz eintragungspflichtig ist, muss dann im Lobbyregister eingetragen sein.

Die Regelung bezieht sich auf die Interessenvertretung eines Vereins

• zu Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zur Bundesregierung (auch Abteilungsleiter:innen und Unterabteilungsleiter:innen)
• die regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist oder eine gewisse Häufigkeit überschreitet (innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte)

Ein Verein muss sich nicht eintragen, wenn er

• Anliegen von ausschließlich lokalem Charakter geltend macht, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind
• eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes einreicht
• an öffentlichen Veranstaltungen der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages teilnimmt
• dem Ersuchen von Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommt.

Nähere Informationen:
• Informationen zur Eintragung (inklusive Handbuch):
Informationen und Hilfe – LobbyRegister des Deutschen Bundestages

• Auszug aus dem seit 1. Januar 2022 geltenden Lobbyregistergesetz:
§ 2 LobbyRG – Registrierungspflicht (gesetze-im-internet.de)

Wir begrüßen, dass die Einflussnahme auf politische Entscheidungsprozesse mit dem Lobbyregister transparenter gemacht werden soll. Dies darf für die gemeinnützigen und weitestgehend ehrenamtlich arbeitenden Kulturfördervereine und -Freundeskreise aber nicht dazu führen, dass sie vor weiteren bürokratischen Aufwänden und noch mehr Haftungsrisiken – verbunden mit Bußgeldandrohungen – stehen.
Gemeinsam mit anderen Organisationen arbeiten wir derzeit an Empfehlungen für eine Anpassung des Lobbyregistergesetzes.