COVID-19-Gesetz
Was sich für Vereine jetzt ändert!

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (im Folgenden: „COVID-19-Gesetz“) ein Paket von Sofortmaßnahmen beschlossen, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern. Insbesondere soll dabei die verfassungsrechtlich garantierte Vereinstätigkeit – trotz der ganz erheblichen Einschränkungen des Privat- und Wirtschaftslebens – fortgeführt werden können.

 

1. Handlungsfähigkeit des Vereins

Die wichtigsten Regelungen betreffen die Durchführung der Mitgliederversammlung, die nun erleichtert werden. Viele Vereine haben in ihrer Satzung noch keine Möglichkeit einer fernmündlichen Mitgliederversammlung festgehalten. Diese können nun – ohne entsprechende Regelung in der Satzung – die Mitgliederversammlung fernmündlich abhalten und ihre Mitglieder elektronisch abstimmen lassen. Es besteht zudem die Möglichkeit, vorab schriftlich die Stimme abzugeben. Beschlüsse können auch ohne Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens die Hälfte von diesen schriftlich oder mittels elektronischer Medien abgestimmt hat und der Beschluss mit erforderlicher Mehrheit gefasst wurde. Eine weitere Regelung betrifft die Amtszeit des Vorstands. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis er abberufen oder ein neues Vorstandsmitglied bestellt wird.

Zu beachten ist, dass diese Regelungen nur auf das Jahr 2020 anwendbar sind. Sollte ein Verein Gefallen an den fernmündlichen Sitzungen gefunden haben, kann dieser die Arbeitsweise durch die entsprechende Satzungsänderung optional für die Zukunft beibehalten.

 

2. Sonstige Vorschriften

Es gibt zudem eine Reihe von Regelungen, die für diejenigen Vereine relevant sind, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Kann ein Verein die fällige Miete vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht leisten, so ist die Kündigung des Mietverhältnisses aus diesem Grund für den Zeitraum ausgeschlossen. Die Zahlungen müssen anschließend nachgeholt werden. Ferner regelt das COVID-19-Gesetz die vorläufige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020. Dies gilt nur, soweit die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Vereins auf der COVID-19-Pandemie beruht. Im Zweifel ist es ratsam, sich entsprechenden Rat einzuholen, um die Gefahr der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder wegen Insolvenzverschleppung auszuschließen.

 

Für die Zusammenfassung des Gesetzes danken wir Rechtsanwältin Dr. Anna Rozovskaya-Lampey, Mitglied des DAKU Think Tanks.